Fitnessstudio von der Steuer absetzen – geht das?

Viele Menschen investieren Zeit und Geld in ihre Gesundheit – sei es für gesunde Ernährung oder regelmäßigen Sport. Das Fitnessstudio ist für viele mehr als nur ein Ort zum Trainieren, es ist ein fester Bestandteil ihres Lebensstils. Doch die monatlichen Beiträge können ins Geld gehen. Wäre es da nicht großartig, wenn sich diese Kosten steuerlich absetzen ließen? Leider ist das nicht so einfach. Wir klären auf, welche Möglichkeiten bestehen und wo die Grenzen liegen.

Allgemeine Gesundheitsvorsorge in der Regel nicht absetzbar
Auch wenn regelmäßiger Sport unbestritten wichtig für die Gesundheit ist, betrachtet der Gesetzgeber die Mitgliedschaft im Fitnessstudio als private Ausgabe – genauso wie Aufwendungen für Freizeitaktivitäten oder Kleidung. Das bedeutet: Ein steuerlicher Abzug ist in der Regel nicht möglich, da die allgemeine Gesundheitsvorsorge nicht unter die steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen fällt.

Gibt es dennoch Ausnahmen?
Ja, in einigen wenigen Fällen kann eine steuerliche Absetzbarkeit in Betracht kommen:

Außergewöhnliche Belastungen bei medizinischer Notwendigkeit:
Falls ein Arzt / eine Ärztin oder ein:e Heilpraktiker:in nachweist, dass die Mitgliedschaft medizinisch zwingend erforderlich ist – zum Beispiel bei schweren Rückenproblemen – könnten die Kosten theoretisch als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Allerdings stellt die Rechtsprechung klar, dass dies nur in sehr seltenen Fällen akzeptiert wird, da ein Fitnessstudio auch dem allgemeinen Wohlbefinden dient und nicht ausschließlich der Heilung einer Krankheit.

Betriebsausgaben oder Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen:
Wer beruflich auf körperliche Fitness angewiesen ist, könnte versuchen, die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzusetzen. Dies betrifft beispielsweise Profisportler, Tänzer oder Fitnesstrainer. Allerdings muss hier eine klare berufliche Notwendigkeit nachgewiesen werden – bloße Gesundheitsvorsorge reicht nicht aus.

Betriebliche Gesundheitsförderung:
Eine attraktive Möglichkeit bietet der Arbeitgeber. Falls dieser im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung einen Zuschuss von bis zu 600 Euro pro Jahr für zertifizierte Präventionsmaßnahmen nach § 20 SGB V gewährt, kann dies steuerfrei sein. Doch Vorsicht: Ein allgemeiner Mitgliedsbeitrag für ein Fitnessstudio reicht hierfür nicht aus. Es muss sich um eine gezielte Maßnahme zur Gesundheitsprävention handeln.

Fazit: Ein steuerlicher Abzug ist schwierig, aber nicht unmöglich
Auch wenn es verlockend klingt, die Fitnessstudio-Kosten von der Steuer abzusetzen, bleibt dies für die meisten Steuerzahler:innen leider Wunschdenken. Die Hürden der Finanzbehörden sind hoch, und nur in Ausnahmefällen – etwa bei medizinischer Notwendigkeit oder spezifischer beruflicher Nutzung – kann eine Absetzbarkeit infrage kommen.

Unser Tipp: Falls Sie prüfen möchten, ob Ihre individuelle Situation eine steuerliche Berücksichtigung zulässt, lassen Sie sich beraten. Wir helfen Ihnen gerne weiter und zeigen Ihnen, wie Sie das Beste aus Ihren steuerlichen Möglichkeiten herausholen können.

 

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