Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen geplant – Formwechsel, Einbringung und Verschmelzungen

BMF Gesetze

Die Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 UmwStG von acht auf zwölf Monate soll auch auf das Kalenderjahr 2021 ausgedehnt werden.

„Damit wird für die Steuerpflichtigen frühzeitig Planungssicherheit geschaffen, dass auch für Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und für Einbringungen im Jahr 2021 Bilanzen zugrunde gelegt werden können, die auf einen zwölf (statt acht) Monate zurückliegenden Zeitpunkt aufgestellt wurden. Die Ermächtigung steht unter der Bedingung einer entsprechenden Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, in der auch die Corona-bedingte Verlängerung der Acht-Monats-Frist in § 17 Absatz 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz, (Anmerkung: Also auch für Verschmelzungen) entsprechend ausgedehnt wird. Diese Verordnung soll voraussichtlich am 14. Oktober 2020 vom Kabinett beschlossen und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.“ Quelle: Link zum BMF

Dies kann im Hinblick auf verschiedene Gestaltungen im Rahmen von Transaktionen zielführend genutzt werden. Bitte sprechen Sie uns hierzu einfach an.

 

Bild: Quelle BMF Link zum BMF

Sie haben eine Frage oder ein Anliegen?

+49 221 94 88 5-0

offce@khs-wp.de

 

 

Kontakt Bewerbungen

Andreas Kempis

karriere@khs-wp.de

 

 

Folgen Sie uns