Neue EU-Regel sorgt für Ärger bei Steuerüberweisungen

Was Sie über die Änderungen bei Zahlungen ans Finanzamt wissen sollten

Seit dem 9. Oktober 2025 gilt im gesamten Euroraum eine neue Vorschrift für SEPA-Überweisungen. Diese sorgt derzeit allerdings bei vielen Steuerzahlenden für Verwirrung. Denn zeitgleich zur neuen Regelung der Banken haben zahlreiche Finanzämter ihre Empfängernamen geändert. Das Ergebnis: Überweisungen an das Finanzamt werden plötzlich nicht mehr ausgeführt oder mit einer Warnmeldung blockiert.

 

Warum Ihre Überweisung jetzt auf „Rot“ stehen kann

Hintergrund ist die neue EU-Verordnung zur sogenannten „Verification of Payee“ (VoP). Banken sind nun verpflichtet, bei jeder SEPA- oder Echtzeitüberweisung zu prüfen, ob der Name des Empfängers zur angegebenen IBAN passt.

Die neue EU-Regelung erhöht zwar die Sicherheit im Zahlungsverkehr, sorgt aber kurzfristig bei vielen für Verwirrung. Wer seine Vorlagen im Onlinebanking prüft und die neuen Empfängernamen beachtet, vermeidet Ärger mit blockierten Zahlungen und unnötigen Zuschlägen.


Das Ergebnis der neuen Prüfung wird als Ampelsystem angezeigt:

  • Grün: Name und IBAN stimmen überein – die Überweisung wird ausgeführt.
  • Gelb: Kleinere Abweichungen – Sie können die Überweisung selbst freigeben, tragen aber das Risiko.
  • Rot: Keine Übereinstimmung – die Bank kann die Zahlung blockieren.

 

Was bisher kaum eine Rolle spielte – ob man „Finanzamt Köln” oder „FA Köln” eintippt – kann jetzt den Ausschlag geben, ob Ihre Zahlung vom System überhaupt angenommen wird.

Zwar kann man in den meisten Fällen einen „roten Hinweis“ ignorieren und die Überweisung trotzdem durchführen. Dann trägt man jedoch das volle Risiko, falls es zu Fehlern beim Geldtransfer kommt und das Geld verloren geht. Außerdem kann die Bank die Zahlung blockieren.

 

Finanzämter mit neuen Empfängernamen

Parallel zur EU-Regel haben viele Bundesländer ihre Finanzamtsbezeichnungen vereinheitlicht oder geändert. Statt „Finanzamt München“ lautet der Empfänger in Bayern nun „Freistaat Bayern“, in Thüringen „Freistaat Thüringen“ und in Rheinland-Pfalz „Finanzamt Idar-Oberstein“ – unabhängig davon, an welches Finanzamt Sie zahlen.

Damit Sie den Überblick behalten, hier eine kurze Orientierung:

 

Tabelle Finanzamt Empfängernamen Deutschland seit 9. Oktober 2025

 

Unser Tipp: Der korrekte Empfängername steht in der Regel in der Fußzeile Ihres Steuerbescheids oder auf der Website Ihres Finanzamts.

 

Wenn die Zahlung trotzdem scheitert

Sollte Ihre Überweisung trotz richtiger Daten nicht ausgeführt werden, gehen Sie am besten so vor:

  1. Dokumentieren Sie den Vorgang – machen Sie Screenshots der Bankmeldung, der Ampel-Anzeige und Ihres Überweisungsversuchs.
  2. Kontaktieren Sie Ihr Finanzamt frühzeitig, wenn eine Frist droht.
  3. Informieren Sie über den Fehler und reichen Sie den Nachweis ein.

In begründeten Fällen können Finanzämter Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen erlassen – insbesondere, wenn Sie nachweisen können, dass die Zahlung rechtzeitig veranlasst, aber technisch blockiert wurde.

 

Was Sie jetzt prüfen sollten

Damit künftige Zahlungen reibungslos funktionieren, sollten Sie:

  • Ihre Überweisungsvorlagen im Onlinebanking aktualisieren.
  • Den Empfängernamen exakt so eintragen, wie er auf der Website des Finanzamts angegeben ist.
  • Bei Unklarheiten oder „gelben“ Warnmeldungen lieber einmal mehr nachprüfen – vor allem bei Steuerzahlungen mit Frist.

 

KHS berät – persönlich, individuell, zuverlässig

Solche Änderungen sorgen vor allem bei Freiberuflern, Selbstständigen und Privatpersonen, die ihre Steuerzahlungen selbst verwalten, für Verwirrung und Stress.

Als Boutique-Kanzlei für Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung stehen wir Ihnen dabei persönlich zur Seite – ob es um Zahlungsfristen, Rückfragen zu Bescheiden oder die steuerliche Gestaltung Ihrer Liquidität geht. Wenn Sie Unterstützung oder Rat zu Ihrer aktuellen Situation benötigen: Sprechen Sie uns an – wir sind da, um zu helfen.

 

 

Aktuelles Basiszinssatz-Update

Zum 1. November 2025 liegt der Basiszinssatz nach IDW S 1 zum zweiten Mal in Folge bei 3,25 % (gerundet nach den Vorgaben des IDW S1). Als zentraler Wert für die Berechnung des Diskontierungszinssatzes hat der Basiszinssatz maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensbewertung nach dem Standard des IDW S1. Damit Sie stets auf dem aktuellsten Stand sind und fundierte Entscheidungen treffen können, informieren wir Sie hier regelmäßig über neue Updates.  

Warum ist der Basiszinssatz so wichtig?
Der Basiszinssatz fließt direkt in die Bestimmung des Diskontierungszinssatzes ein, der u.a. für die Abzinsung zukünftiger Zahlungsströme verwendet wird. Veränderungen dieses Parameters wirken sich unmittelbar auf die Ergebnisse von Unternehmensbewertungen aus und können damit betriebswirtschaftliche Entscheidungen beeinflussen.

Aktueller Basiszinssatz: 3,25 % (gerundet nach den Vorgaben des IDW S1)
Gültig ab: 1. November 2025

Bleiben Sie informiert
Mit unserem regelmäßigen Basiszinssatz-Update halten wir Sie hier im Newsroom sowie auf unseren Social-Media-Kanälen auf dem neuesten Stand. So stellen Sie sicher, dass Ihre Bewertungen immer auf aktuellen und verlässlichen Grundlagen basieren. Darüber hinaus stehen wir Ihnen bei der Analyse und Bewertung individueller Auswirkungen gerne beratend zur Seite. Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an.  

Jahresabschluss & Größenklassen: Warum kleine Fehler große Folgen haben können

Der Jahresabschluss ist nicht nur eine Pflichtübung für den Stichtag, sondern er entscheidet auch über die Größenklasse nach § 267 HGB Ihres Unternehmens. Diese Einordnung hat direkte Auswirkungen auf die Pflichten, die Sie als Jahresabschlussersteller erfüllen müssen: vom Umfang des Anhangs über die Pflicht zur Prüfung bis hin zu Lagebericht und Offenlegung.

Wo liegt das Risiko?

Wenn wir in unseren 20 Jahren Kanzleierfahrung eine Sache gelernt haben, dann ist es diese: Es sind oft gar nicht die großen Bilanzierungsfehler, die unseren Mandantinnen und Mandanten Kopfzerbrechen bereiten, sondern vielmehr die kleinen. Schon einzelne unwesentliche falsche Darstellungen – beispielsweise bei Abgrenzung und/oder Periodenzuordnung der Umsatzerlöse oder der Ermittlung der Anzahl der Mitarbeitenden – können dazu führen, dass Ihr Unternehmen formal in die falsche Größenklasse nach § 267 HGB rutscht.

Und das hat Folgen:

  • Müssen Sie eigentlich als mittelgroße Gesellschaft berichten, erstellen aber nur einen kleinen Abschluss, fehlen wesentliche Bestandteile wie Lagebericht oder erweiterter Anhang.
  • Ihr Abschlussprüfer darf dann keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.
  • Schlimmstenfalls kommen zusätzliche Kosten und rechtliche Risiken auf Sie zu.

 

Darum jetzt handeln

Die Kennzahlen vieler Unternehmen bewegen sich knapp an den Schwellenwerten für Bilanzsumme, Umsatz oder Mitarbeiterzahl. Gerade hier besteht das größte Risiko, dass unbeabsichtigte, kleine Buchungs- und/oder Bilanzierungsfehler große Konsequenzen nach sich ziehen.

Der Jahresabschluss 2025 steht bevor und bietet somit die ideale Gelegenheit, die eigene Einordnung in die richtige Größenklasse noch einmal genau zu prüfen.

Unser Tipp für Sie

  • Überprüfen Sie rechtzeitig, ob Ihr Unternehmen mit seinen Kennzahlen an Schwellenwerten kratzt.
  • Klären Sie mit uns, ob es Anpassungen braucht, um unnötige Risiken zu vermeiden.
  • Setzen Sie auf Sicherheit: Ein korrekt eingeordneter Jahresabschluss erspart Diskussionen mit Banken, Investoren und Behörden.

Sprechen Sie uns jetzt an

Wir bei KHS begleiten Sie durch den Jahresabschluss und stellen sicher, dass Ihr Unternehmen in die richtige Größenklasse eingeordnet wird. So erfüllen Sie Ihre Pflichten zuverlässig, ohne böse Überraschungen. Kontaktieren Sie uns noch vor Jahresende – wir sind hier, um zu helfen!

Sie haben eine Frage oder ein Anliegen?

+49 221 94 88 5-0

office@khs-wp.de

 

 

Kontakt Bewerbungen

Andreas Kempis

karriere@khs-wp.de

 

 

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