Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 bei zu erwartenden Verlusten in 2020 – Erstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen

Das BMF eröffnet mit Schreiben vom 24. April 2020 Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen pauschalierten Verlustrücktrag zur Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2019 zu nutzen. Dies Möglichkeit besteht für Gewinneinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige durch die Corona-Krise

  • unmittelbar und erheblich negativ betroffen ist und
  • e einen rücktragsfähigen steuerlichen Verlust im Jahr 2020 erwartet, sowie
  • eine Veranlagung für das Jahr 2019 noch nicht erfolgt ist.

Vorteil für den Steuerpflichtigen ist, dass durch die Herabsetzung der bereits geleisteten Vorauszahlung eine Verbesserung der Liquiditätssituation entsteht.

Pauschalierter Verlustrücktrag bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Verlustrücktrag 15 Prozent der für die Festsetzung der Vorauszahlung erwarteten Einkünfte beträgt. Beispielsweise wurden für die Vorauszahlung € 100.000 aus Einkünften aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt: dann würde der pauschalierte Verlustrücktrag € 15.000 betragen.

Umfangreichere Verlustrückträge werden bei detaillierter Darlegung des Einzelfalles gewährt.

Sprechen Sie uns im Bedarfsfalle an. Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und besprechen mit Ihnen auch die Auswirkungen für die Folgeveranlagungszeiträume.

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