KHS unterstützt Flutopfer I Helfen bitte auch Sie!

Die Folgen der Flut, nur wenige Kilometer von Köln entfernt, erschüttern uns. Wir sind uns, unserer sozialen Verantwortung bewusst und unterstützen über Spenden die Betroffenen an der Ahr und das Deutsche Rote Kreutz.

Bitte leisten auch Sie einen Beitrag und nutzen die vielen Möglichkeiten zur Unterstützung.

Bitte beachten Sie auch, dass Spenden an gemeinnützige Organisationen steuerlich abzugsfähig sind. Bis zu einer Spende von max. € 300,00 benötigen Sie keinen Spendennachweis, eine Kopie des Überweisungsträger ist ausreichend. Für höhere Beträge erhalten Sie von der gemeinnützigen Organisation eine Spendenquittung. Bitte sprechen Sie uns bei Fragen an.

 

 

 

 

 

 

KHS analysiert Lageberichterstattung von KFZ-Händlern – Digitalisierung keine Chance?

Wir haben die Lageberichterstattung von großen KFZ-Händlern systematisch untersucht. Schwerpunkt der Analyse war die Berichterstattung über die finanziellen und nicht-finanziellen Leistungsindikatoren. Die Umsatzerlöse sind der meistgenannte finanzielle Leistungsindikator. Bei den nicht-finanziellen Leistungsindikatoren überwiegt die Kundenzufriedenheit. Jedoch wurde diese selten auch tatsächlich beziffert. Zusätzlich haben wir u.a. auch die Berichterstattung über die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung analysiert. Es wurde festgestellt, dass es hier zu einer unausgewogene Berichterstattung kommt – die Risiken überwiegen die Chancen. Die zunehmende Digitalisierung wird nur selten als Chance explizit genannt.

Wir haben noch mehr spannende Ergebnisse. Wir stellen Ihnen unsere Ergebnisse gerne persönlich und unverbindlich vor. Bitte sprechen Sie uns einfach an.

Unsere Analyse beruht auf der systematischen Durchsicht von veröffentlichen Jahres- und Konzernabschlüssen von ausgewählten TOP20 KFZ-Händlern für das Geschäftsjahr 2019.

Fristverlängerung für Insolvenzanträge und Steuererklärungen

Fristverlängerung für Insolvenzanträge und Steuererklärungen: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.

Entspricht Forderung der Länder

Eine entsprechende Forderung hatte der Bundesrat am 18. Januar 2021 erhoben, der Bundestag 10 Tage später umgesetzt.

Begrenzung auf anspruchsberechtigte Firmen

Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Anfechtungsschutz bei Stundungen

Ebenfalls verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.

Steuerberater erhalten mehr Zeit

Weiterer Corona-bedingter Aufschub: Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater verschiebt sich um ein halbes Jahr: Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021 statt wie sonst üblich bis Ende Februar. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet.

Hintergrund ist, dass die Steuerberaterinnen und Steuerberater derzeit mit der Beantragung der aktuellen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen stark ausgelastet sind.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Es kann dann – teilweise rückwirkend – in Kraft treten.

Quelle: Link Bundesrat

Wir haben diesen Text direkt von der angegebenen Quelle übernommen! 

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Andreas Kempis

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