Nicht verpassen: Meldepflicht im Transparenzregister

Haben Sie sich schon im Transparenzregister registriert? Wenn nicht, wird es jetzt höchste Zeit, denn die Meldepflicht ist seit dem 01.08.2021 für alle Unternehmen in Gesellschaftsform verpflichtend. Wer der Mitteilungspflicht nicht nachkommt, riskiert ein hohes Bußgeld. Im folgenden Text haben wir alle wichtigen Details für Sie zusammengefasst.

Was ist das Transparenzregister?

Am 26. Juni 2017 trat das Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft.  Das neue „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ (kurz: TraFinG) ist ein wesentlicher Bestandteil davon.  Dieses erfasst Angaben zu den Eigentümerstrukturen von in Deutschland ansässigen Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen gesellschaftsrechtlichen Formen. Das heißt, es besteht eine Mitteilungspflicht der Betroffenen mit genauen Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen des jeweiligen Unternehmens. Die bisherige Reglung nach § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz (kurz: GwG), nach welcher die Eintragungspflicht entfallen ist, wenn die relevanten Daten aus anderen Registern (z. B. dem Handelsregister) abrufbar sind, hat keine Gültigkeit mehr. Für Einzelunternehmer ändert sich erst einmal nichts.

Was ist ein wirtschaftlich Berechtigter?

Wirtschaftlich Berechtigter ist bei Unternehmen in Gesellschaftsform jene natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet werden kann.  Zusätzlich ist jener wirtschaftlich Berechtigter, der mittelbare Kontrolle über die Vereinbarung ausüben kann. Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jene natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, der unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, der mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder derjenige, der auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben kann. Kann nach diesen Kriterien kein wirtschaftlicher Berechtigter ermittelt werden, dann ist der gesetzliche Vertreter oder der Geschäftsführer als wirtschaftliche Person zu melden.

Folgende Angaben sind für das Transparenzregister relevant:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten
  • Staatsangehörigkeit

Welche Übergangsregelungen gelten?

Es gelten Übergangsregelungen nach § 59 Abs. 8 GwG n.F. für Unternehmen in Gesellschaftsformen:

  • Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien haben noch bis zum 31. März 2022 Zeit, um sich zu melden.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen sich bis zum 30. Juni 2022 eingetragen haben.
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) muss die Meldung bis spätestens zum 31. Dezember 2022 erfolgen.

Unter folgenden Links finden Sie weiterführende Informationen:

Natürlich helfen auch wir Ihnen gerne weiter! Sprechen Sie uns einfach an.

 

Please click on the following link to read the english version : Information_German Transparency Register_english

 

 

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