Mit freiwilligen Jahresabschlussprüfungen Schwachstellen aufdecken und beheben

Als qualifizierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehören Jahresabschlussprüfungen zu unseren absoluten Kernkompetenzen. Im Rahmen unserer Prüfung kontrollieren wir, ob alles seine Richtigkeit hat, weisen auf Bilanz- oder Buchhaltungsfehler hin, decken mögliche Schwachstellen im Unternehmen auf und geben Tipps, wie diese behoben werden können. So kann die Jahresabschlussprüfung eine echte Hilfe darstellen und aktiv zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage beitragen. Es sind zwar nur mittelgroße und große GmbHs dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss prüfen zu lassen, eine freiwillige Prüfung kann jedoch auch für kleinere GmbHs Sinn machen und Nutzen stiften. 

Fünf Vorteile einer freiwilligen Jahresabschlussprüfung:    

  • Die freiwillige Jahresabschlussprüfung kann Ihnen Buchungs- und Bilanzierungsfehler aufzeigen. Diese passieren speziell bei kleineren GmbHs relativ häufig und können im Rahmen der . Prüfung problemlos behoben werden. So stellen Sie sicher, dass alles seine Richtigkeit hat und können mit einem guten Gefühl ins neue Geschäftsjahr starten.
  • Die freiwillige Jahresabschlussprüfung ist ein hervorragendes Kontrollinstrument, um die von Ihnen eingesetzte Geschäftsführung zu überprüfen. Insbesondere ausländische Unternehmen, die hierzulande eine Tochtergesellschaft unterhalten, nutzen dieses Tool, um sicherzustellen, dass die Geschäftsführung in ihrem Sinne handelt.
  • Sind Sie selbst Teil der Geschäftsführung, können Sie die freiwillige Jahresabschlussprüfung auch zu Ihrer eigenen Entlastung nutzen oder interne Schwachstellen damit aufdecken. Arbeitet zum Beispiel ein Mitarbeiter nicht korrekt oder unterschlägt sogar Geld, kann das durch eine freiwillige Jahresabschlussprüfung aufgedeckt werden.
  • Wenn Sie sich finanziell an einer GmbH beteiligen möchten, ist es ratsam, auf eine freiwillige Jahresabschlussprüfung zu bestehen, die schriftlich im Gesellschaftervertrag festgehalten wird. So können Sie sichergehen, dass der Jahresabschluss immer vorschriftsmäßig erstellt wird.
  • Freiwillige Jahresabschlussprüfungen erhöhen ihre Kreditwürdigkeit. Wenn Sie auf Kredite angewiesen sind, selbst als kleine GmbH aber unzureichende Kreditsicherheit vorweisen können, haben Sie mit einwandfreien Jahresabschlüssen deutlich bessere Karten bei Banken und Gläubigern. Dies kann zu günstigeren Finanzierungskonditionen führen. Sie schaffen Vertrauen. Das kommt bei Banken gut an.

Was wird bei einer freiwilligen Jahresabschlussprüfung geprüft?
Ein Jahresabschluss besteht aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang sowie gegebenenfalls einem Lagebericht. Der beauftragte Wirtschaftsprüfer prüft, ob bei der Durchführung des Jahresabschlusses alle relevanten Gesetze (i.d.R. HGB, GmbHG) eingehalten wurden. Er kontrolliert, ob die Buchführung ordnungsgemäß erstellt und die Rechnungslegungsstandards eingehalten wurden. Darüber hinaus prüft er die Einhaltung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen. Die Ergebnisse bekommen Sie anschließend in einem ausführlichen Prüfungsbericht übermittelt, der absolut vertraulich ist.  

Was steht im Prüfungsbericht?
Der Prüfungsbericht stellt die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer GmbH dar. Zudem führt der Bericht Schwachstellen und Mängel auf und enthält Anregungen, wie diese beseitigt werden können. Als Geschäftsführer haben Sie die Möglichkeit, vorab ein Ansichtsexemplar des Berichts zu erhalten und dieses auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Fehler sowie unzutreffende Beurteilungen können so noch vor Beendigung der Abschlussprüfung von dem Prüfer korrigiert werden. Sobald der Abschlussprüfer seine Jahresabschlussprüfung beendet hat und es keine Beanstandungen gibt, wird er Ihnen die Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung schriftlich bestätigen. Sie erhalten dann einen Bestätigungsvermerk, ein sogenanntes Testat, dessen Text gesetzlich vorgeschrieben ist. 

Sie wollen mehr über die Vorteile einer freiwilligen Jahresabschlussprüfung erfahren oder benötigen Hilfe? Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne! 

Inflationsausgleichsprämie

Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 dem Gesetzesentwurf zu einer Ausgleichszahlung von Arbeitgebern an Arbeitnehmende zugestimmt. Die Inflationsausgleichprämie ist Teil des dritten Entlastungspaketes und wurde vorzeitig beschlossen.

Es wurde ein Betrag in Höhe von bis zu € 3.000, der steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden kann, festgelegt.

Für Arbeitnehmende bleibt eine Zahlung somit abgabefrei und Arbeitgeber werden nicht durch zusätzliche Lohnnebenkosten belastet. Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung und bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Dies gilt für Arbeitnehmende mit einem Hauptjob, ebenso wie für Minijobbende und Gesellschafter-Geschäftsführende. Der Betrag kann sowohl auf einmal als auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Wer einkommensabhängige Sozialleistungen bezieht, bekommt die Inflationsausgleichsprämie nicht auf das Einkommen angerechnet.

Voraussetzung ist, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgebenden zu zahlen ist.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.

Energiepreispauschale 2022 – Das müssen Sie als Arbeitgeber jetzt beachten

Zur Abmilderung der drastisch gestiegenen Energiekosten hat die Bundesregierung beschlossen, eine Energiepreispauschale einzuführen, die allen Erwerbspersonen einmalig zusteht. Was dieser Beschluss genau für Arbeitgeber bedeutet? Wir erklären es Ihnen: 

Was ist die Energiepreispauschale?   

Die Energiekosten steigen drastisch, weshalb die Bundesregierung am 23. März 2022 beschlossen hat, allen Bürger:innen mit einem „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ unter die Arme zu greifen. Dieses Maßnahmenpaket beinhaltet unter anderem eine Energiepreispauschale, die einmalig in Höhe von 300 Euro ausgezahlt wird.  

Wer bekommt die Energiepreispauschale?

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (Steuerklassen 1-5) erzielen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer ihren Arbeitslohn aus einem ersten Dienstverhältnis erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist oder ob es sich um einen Minijob handelt. Die Energiepreispauschale unterliegt zudem mit dem individuellen Steuersatz dem Lohnsteuerabzug. Zusätzlich können ggf. Kirchensteuer und auch Solidaritätszuschlag anfallen. Rentner erhalten keine Energiepreispauschale.

Wann muss die Energiepreispauschale ausgezahlt werden?

Die Überweisung soll über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erfolgen. Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern die Energiepreispauschale i. H. v. 300 EUR in einem Betrag auszahlen. Ratenzahlungen oder Teilbeträge sind nicht erlaubt.

Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Arbeitgebern um inländische Unternehmen handeln muss. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht zum 1. September 2022 für alle Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt in einem ersten Dienstverhältnis stehen, in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht). Daraus ergeben sich folgende Regelungen:

  • Soweit der Arbeitgeber zur monatlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist, muss er die Energiepreispauschale im September 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen
  • Wenn der Arbeitgeber zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist, kann er die Energiepreispauschale im Oktober 2022 auszahlen.
  • Ist der Arbeitgeber zur jährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet, kann er auf die Auszahlung im Kalenderjahr 2022 verzichten. Die betroffenen Arbeitnehmer können die Energiepreispauschale dann über die Einkommenssteuerveranlagung beantragen. 

AUßERDEM WICHTIG ZU BEACHTEN: 

  • Die Energiepreispauschale darf nur für das erste Dienstverhältnis ausgezahlt werden. Falschangaben zum gegenwärtig ersten Dienstverhältnis sind strafbar.
  • Die Energiepreispauschale muss im Lohnkonto aufgezeichnet und in der elektronischen Steuerbescheinigung ausgewiesen werden, sodass sie bei einer künftigen Lohnsteuer-Außenprüfung als solche zu erkennen und nachvollziehbar ist.
  • Bei geringfügig Beschäftigten kann ein Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur auszahlen, wenn er anhand einer schriftlichen Erklärung seines Arbeitnehmers belegen kann, dass  es sich um dessen erstes Dienstverhältnis handelt. Diese Erklärung muss zum Lohnkonto hinzugefügt werden. 
  • Besteht ein Anspruch auf die Energiepreispauschale, aber die Auszahlung erfolgt nicht durch den Arbeitgeber, zum Beispiel weil der Arbeitnehmer sein Angestelltenverhältnis zum 31.7.2022 gekündigt hat, kann der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung beantragen.

Wie bekommen Arbeitgeber den Pauschalbetrag zurück?
Arbeitgeber können sich die gezahlte Energiepreispauschale über die Lohnsteuer-Anmeldung zurückholen. Die ausgezahlten Beträge entnimmt der Arbeitgeber vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer. Die Energiepreispauschale ist mit einer zusätzlichen Kennzahl in der Lohnsteuer-Anmeldung aufgeführt. 

Sie haben Rückfragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter! 

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