Inflationsausgleichsprämie

Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 dem Gesetzesentwurf zu einer Ausgleichszahlung von Arbeitgebern an Arbeitnehmende zugestimmt. Die Inflationsausgleichprämie ist Teil des dritten Entlastungspaketes und wurde vorzeitig beschlossen.

Es wurde ein Betrag in Höhe von bis zu € 3.000, der steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden kann, festgelegt.

Für Arbeitnehmende bleibt eine Zahlung somit abgabefrei und Arbeitgeber werden nicht durch zusätzliche Lohnnebenkosten belastet. Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung und bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Dies gilt für Arbeitnehmende mit einem Hauptjob, ebenso wie für Minijobbende und Gesellschafter-Geschäftsführende. Der Betrag kann sowohl auf einmal als auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Wer einkommensabhängige Sozialleistungen bezieht, bekommt die Inflationsausgleichsprämie nicht auf das Einkommen angerechnet.

Voraussetzung ist, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgebenden zu zahlen ist.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.

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