Energiepreispauschale 2022 – Das müssen Sie als Arbeitgeber jetzt beachten

Zur Abmilderung der drastisch gestiegenen Energiekosten hat die Bundesregierung beschlossen, eine Energiepreispauschale einzuführen, die allen Erwerbspersonen einmalig zusteht. Was dieser Beschluss genau für Arbeitgeber bedeutet? Wir erklären es Ihnen: 

Was ist die Energiepreispauschale?   

Die Energiekosten steigen drastisch, weshalb die Bundesregierung am 23. März 2022 beschlossen hat, allen Bürger:innen mit einem „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ unter die Arme zu greifen. Dieses Maßnahmenpaket beinhaltet unter anderem eine Energiepreispauschale, die einmalig in Höhe von 300 Euro ausgezahlt wird.  

Wer bekommt die Energiepreispauschale?

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (Steuerklassen 1-5) erzielen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer ihren Arbeitslohn aus einem ersten Dienstverhältnis erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist oder ob es sich um einen Minijob handelt. Die Energiepreispauschale unterliegt zudem mit dem individuellen Steuersatz dem Lohnsteuerabzug. Zusätzlich können ggf. Kirchensteuer und auch Solidaritätszuschlag anfallen. Rentner erhalten keine Energiepreispauschale.

Wann muss die Energiepreispauschale ausgezahlt werden?

Die Überweisung soll über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erfolgen. Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern die Energiepreispauschale i. H. v. 300 EUR in einem Betrag auszahlen. Ratenzahlungen oder Teilbeträge sind nicht erlaubt.

Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Arbeitgebern um inländische Unternehmen handeln muss. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht zum 1. September 2022 für alle Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt in einem ersten Dienstverhältnis stehen, in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht). Daraus ergeben sich folgende Regelungen:

  • Soweit der Arbeitgeber zur monatlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist, muss er die Energiepreispauschale im September 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen
  • Wenn der Arbeitgeber zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist, kann er die Energiepreispauschale im Oktober 2022 auszahlen.
  • Ist der Arbeitgeber zur jährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet, kann er auf die Auszahlung im Kalenderjahr 2022 verzichten. Die betroffenen Arbeitnehmer können die Energiepreispauschale dann über die Einkommenssteuerveranlagung beantragen. 

AUßERDEM WICHTIG ZU BEACHTEN: 

  • Die Energiepreispauschale darf nur für das erste Dienstverhältnis ausgezahlt werden. Falschangaben zum gegenwärtig ersten Dienstverhältnis sind strafbar.
  • Die Energiepreispauschale muss im Lohnkonto aufgezeichnet und in der elektronischen Steuerbescheinigung ausgewiesen werden, sodass sie bei einer künftigen Lohnsteuer-Außenprüfung als solche zu erkennen und nachvollziehbar ist.
  • Bei geringfügig Beschäftigten kann ein Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur auszahlen, wenn er anhand einer schriftlichen Erklärung seines Arbeitnehmers belegen kann, dass  es sich um dessen erstes Dienstverhältnis handelt. Diese Erklärung muss zum Lohnkonto hinzugefügt werden. 
  • Besteht ein Anspruch auf die Energiepreispauschale, aber die Auszahlung erfolgt nicht durch den Arbeitgeber, zum Beispiel weil der Arbeitnehmer sein Angestelltenverhältnis zum 31.7.2022 gekündigt hat, kann der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung beantragen.

Wie bekommen Arbeitgeber den Pauschalbetrag zurück?
Arbeitgeber können sich die gezahlte Energiepreispauschale über die Lohnsteuer-Anmeldung zurückholen. Die ausgezahlten Beträge entnimmt der Arbeitgeber vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer. Die Energiepreispauschale ist mit einer zusätzlichen Kennzahl in der Lohnsteuer-Anmeldung aufgeführt. 

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