Mutterschutzgesetz am Arbeitsplatz: Was Arbeitgebende beachten müssen

Das Mutterschutzgesetz sichert den Schutz von schwangeren Mitarbeiterinnen und Müttern. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen den Vorschriften entsprechen, um Gesundheit und Sicherheit von Mutter und Kind zu gewährleisten. Doch wie setzen Arbeitgeber diese Vorgaben um? Wir werfen einen Blick auf die wichtigsten Schutzmaßnahmen und Neuerungen.

Mutterschutzspezifische Gefährdungsbeurteilung: Schutz für Mutter und Kind
Arbeitgebende tragen die Verantwortung, schwangere Mitarbeiterinnen und Mütter vor Gefahren am Arbeitsplatz zu bewahren. Das betrifft sowohl die Art der Arbeit als auch die Arbeitsumgebung. Seit der Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) im Jahr 2018 muss bereits im Rahmen der für jeden Arbeitsplatz vorgeschriebenen allgemeinen Gefährdungsbeurteilung verpflichtend geprüft werden, ob es mögliche Gefährdungen für Schwangere oder stillende Mütter gibt. Wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Beschäftigten erfährt, muss er zudem eine personenbezogene, mutterschutzspezifische Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Mutterschutzgerechte Beschäftigung: Was bedeutet das?
Während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit müssen Arbeitgebende sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen den Anforderungen des Mutterschutzgesetzes entsprechen. Dazu gehört:

  • Das Verbot bestimmter gefährlicher Tätigkeiten.
  • Die Anpassung des Arbeitsplatzes durch Schutzmaßnahmen.
  • Die Gestaltung der Arbeitsorganisation, einschließlich Arbeitszeit, Pausen und Arbeitstempo

Die Nichtbeschäftigung einer Mitarbeiterin sollte immer die letzte Option sein.

Schutzmaßnahmen und Neuerungen: Der Mutterschutz in der Praxis
Eine wesentliche Neuerung des Mutterschutzgesetzes seit 2018 ist die verpflichtende Gefährdungsbeurteilung für Schwangere oder stillende Mütter. Diese Beurteilung dient dazu, mögliche Gefahren in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit der Frau oder ihrer Ausbildung zu identifizieren. Auf dieser Grundlage werden geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen. Die Beurteilung muss dem aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.
Eine am 8. August 2023 vom Bundesfamilienministerium veröffentlichte Regelung zur Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz konkretisiert nicht nur die Schutzmaßnahmen, sondern auch die Dokumentation und Information seitens der Arbeitgeber. Sie umfasst auch unzulässige Arbeitszeiten und Tätigkeiten und gibt verbindliche Richtlinien für deren Umsetzung vor. Die Regelung ist unter diesem Link einsehbar. 

Arbeitsplatzgestaltung und drohendes Beschäftigungsverbot
Der Arbeitsplatz ist umfassend zu verstehen und betrifft nicht nur den konkreten Arbeitsbereich, sondern auch das betriebliche Umfeld und die technische Ausstattung. Beleuchtung, Belüftung, Bodenbelag und Zugänge müssen dem Mutterschutz gerecht werden. Zusätzlich ist geregelt, dass schwangere oder stillende Frauen die Möglichkeit haben sollten, ihre Tätigkeit kurz zu unterbrechen und sich während Pausen und Arbeitsunterbrechungen auszuruhen. Ein Ruheraum mit einer Schwangerschaftsliege kann hierbei hilfreich sein. Das Gesetz listet zudem bestimmte Arbeitsbedingungen auf, die für Schwangere unzulässig sind, darunter Akkordarbeit, der Umgang mit Gefahrenstoffen und bestimmten Biostoffen sowie Tätigkeiten, die ein ständiges Stehen oder schweres Heben erfordern. Wenn der Arbeitgebende die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ergreift und die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist, kann der behandelnde Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Dieses gilt, bis die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden. 

Quelle: Haufe Online 

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