Neuerungen im Lohn- und Gehaltsbereich 2024: Was Unternehmen wissen müssen

Während sich das Jahr langsam dem Ende neigt, werfen die ersten gesetzlichen Änderungen für 2024 bereits ihre Schatten voraus. Besonders im Bereich Lohn und Gehalt stehen einige Neuerungen an, die Unternehmen kennen sollten, um sich optimal darauf vorzubereiten. In diesem Blogbeitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Punkte und geben Ihnen einen kurzen Überblick über die bevorstehenden Veränderungen.

Höhere Ausgleichsabgaben für Betriebe ohne schwerbehinderte Mitarbeiter:innen
Ab 2024 wird die Ausgleichsabgabe für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten ohne schwerbehinderte Mitarbeiter:innen deutlich angehoben. Die Höhe der monatlichen Abgabe variiert je nach Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen:

  • € 140 bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.
  • € 245 bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent.
  • € 360 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
  • € 720 (neu!) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent

Da für das Jahr rückwirkend gezahlt wird, wäre die erste Abgabe im Frühjahr 2025 fällig.

Inflationsprämie läuft aus
Die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsprämie geht im Jahr 2024 in die letzte Runde und wird nur noch bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt. Die Prämie soll als Ausgleich für die steigende Inflation dienen und kann entweder als Einmalzahlung in Höhe von € 3.000 oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen.

Höhere Freigrenzen für Firmenfeiern und Geschenke
Ab dem Jahr 2024 sind höhere Freigrenzen für Firmenfeiern (Erhöhung auf € 150,00) und betriebliche Geschenke (Erhöhung auf € 50,00) geplant, sofern das Wachstumschancengesetz, wie erwartet, verabschiedet wird.

Neue „Sätze“ für Geschäftsreisende
Wer im Jahr 2024 auf geschäftliche Reisen geht, kann höhere Sätze für Spesen, Verpflegung und Unterkünfte geltend machen:

Verpflegung:
Insgesamt können Reisende bis zu € 314 pro Monat bzw. € 10,43 pro Tag für ihre Verpflegung steuerlich geltend machen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • Frühstück: Monatlich: € 65,10 / Kalendertäglich: € 2,17
  • Mittagessen: Monatlich: € 123,90 / Kalendertäglich: € 4,13
  • Abendessen: Monatlich: € 65,10 / Kalendertäglich: € 2,17

Unterkunft:
Für Unterkünfte oder Mieten kann ab 2024 ein Sachbezugswert von € 278,00 pro Monat geltend gemacht werden.

Verpflegungsmehraufwand:
Der Verpflegungsmehraufwand hängt weiterhin davon ab, wie lange die Reise dauert: Ab 24 Stunden Abwesenheit fällt ein Betrag von € 32,00 an, über 8 bis 24 Stunden ein Betrag von € 16,00.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt
Ab dem 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf € 12,41 pro Stunde. Auch für Auszubildende gelten ab 2024 neue Mindestlöhne, ebenso wie für Aushilfen und Minijobber. Hier liegt die neue Jahresverdienstgrenze bei € 6.456 (= € 538,00 monatlich). Leichte Schwankungen sind nach wie vor erlaubt, solange der Durchschnitt bei € 538,00 bleibt.

Für Azubis gelten folgende Mindestlöhne:

Jahr 1: € 649,00 monatlich
Jahr 2: € 766,00 monatlich
Jahr 3: € 876,00 monatlich
Jahr 4: € 909,00 monatlich

Arbeitsunfälle bald nur noch digital melden
Ab dem 1. Januar 2028 müssen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten ausschließlich digital an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gemeldet werden. Während der Übergangsfrist stehen beide Meldewege zur Verfügung: per Post oder digital. Im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung (www.dguv.de) und über das Online-Angebot Ihrer Berufsgenossenschaft finden Sie schon jetzt die erforderlichen, digitalen Formulare. Für die ärztliche Anzeige über den Verdacht auf eine Berufskrankheit wird derzeit noch an einem digitalen Übertragungsweg gearbeitet. 

Umlagen Erstattungen bis Januar 2024 beantragen
Im Rahmen des Umlageverfahrens U1 wird Ihnen das bei Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Entgelt in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes erstattet. Ein Wechsel des Erstattungssatzes ist immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich. Der Antrag muss bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags bei der Krankenkasse eingegangen sein, im Jahr 2024 somit bis spätestens 29. Januar 2024.

Zu viele Infos auf einmal? Unser KHS-Lohn-Team hilft Ihnen gerne weiter und bespricht mit Ihnen alle Details, die für Ihr Unternehmen relevant sind. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!  

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