Offenlegungspflicht verletzt? So vermeiden Sie teure Bußgelder

Kaufleute, Handelsgesellschaften und bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen innerhalb einer bestimmten Frist elektronisch offenzulegen. Geschieht dies nicht oder nicht fristgerecht, drohen Sanktionen. Was Sie beachten müssen, um teure Bußgelder zu vermeiden? Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.  

Jahresabschlussunterlagen fristgerecht offenlegen
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt konsequent Ordnungs- und Bußgeldverfahren durch, wenn Unternehmen gegen die Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen verstoßen oder die Jahresabschlüsse bei der Offenlegung inhaltliche Mängel aufweisen. Auch die Einhaltung der vorgegebenen Fristen ist entscheidend. Wichtig zu wissen: Für die Veröffentlichung der erforderlichen Unterlagen haben Unternehmen, gerechnet ab dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres, ein Jahr Zeit. Diese Frist kann nicht verlängert werden, weshalb es wichtig ist, die Fristen zu kennen und entsprechend einzuhalten.

Für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gelten folgende Fristen und Regelungen:

  • Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln.
  • Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.
  • Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, wird vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Damit sollen die  anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie berücksichtigt werden.
  • Die elektronische Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle erfolgt über die Publikationsplattform www.publikations-plattform.de und Bedarf einer vorherigen elektronischen Identifizierung
  • Die Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich und hat keine befreiende Wirkung.

Was passiert bei Nichteinhaltung der Fristen?
Unternehmen, die ihre Rechnungslegungsunterlagen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig offenlegen, droht ein Ordnungsgeldverfahren. Sollte ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften verstoßen, kann das Bundesamt für Justiz außerdem ein Bußgeldverfahren einleiten. Hierbei werden Sie zunächst aufgefordert, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen den gesetzlichen Einreichungs- und Offenlegungs­pflichten nachzukommen. Dies geschieht unter Androhung eines Ordnungsgelds, das sich auf mindestens 2.500 Euro beläuft und grundsätzlich bis zu 25.000 Euro betragen kann. Gleichzeitig müssen Sie die Kosten des Verfahrens zahlen. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt.

Sollten Sie Hilfe bei Ihren Jahresabschlüssen und deren Offenlegung benötigen, kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter! 

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